§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 05.08.1952 in Zirndorf gegründete Verein führt den Namen 1. Automobil und Motorradclub Zirndorf e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Zirndorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Bay. eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im BLSV/BMV
- Die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ durch das Finanzamt erfolgte erstmalig am16. Januar 1998
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
- Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§52 ff der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Motor Sports.
- Der Verein fördert den Motor- und Radsport, indem er insbesondere selbst Sportveranstaltungen durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Sportveranstaltungen ermöglicht. Er betätigt sich dabei im Rahmen der sportlichen Regeln der nationalen und internationalen Sportorganisationen.
- Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Mit Schriften, Vorträgen und Schulungen will er die Verkehrsteilnehmer fortbilden und insbesondere die Verkehrserziehung pflegen.
- Der Verein führt sportliche, verkehrserzieherische und touristische Veranstaltungen durch.
- Mittel des Vereins sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten.
- Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff der Abgabenordnung ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu führen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig, hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein leistet Jugendarbeit nach eigener Jugendordnung.
§3 Mitgliedschaft
- Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
§4 Aufnahme
- Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden.
- Der 1.Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder entscheiden über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen mit schriftlicher Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§5 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint. - Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vereinsvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich, zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Referenten und Abteilungsleiter, Sportleiter, Verkehrsreferent, Jugendabteilungsleiter
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Feststellung der Stimmliste
f) Entlastung des Vorstandes
g) turnusmäßige Wahlen
h) Voranschlag für das Geschäftsjahr
i) Anträge
j) Verschiedenes
§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
1 . In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter dreifacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimmer mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegeben ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins - Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Über Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
- Über jede Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
§11 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Sportleiter
e) der Schriftführer - Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine Ungerade sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
- Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle 2 Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung seit Gründung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals im Jahre 1998 die unter ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandmitglieder. Mitglieder des Vorstandes können nur die Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Die Zusammenlegung von Vorstandämtern (1-5) ist nicht zulässig, jedoch kann ein Mitglied des Vorstandes zugleich das Amt eines Beisitzers übernehmen. Die Zusammenlegung Beiratsämtern ist zulässig.
- Bei Ausfall/Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein den Vorstand.
- Wirtschaftliche und existenzielle Themen können vom Vorstand intern besprochen und entschieden werden.
Zur Unterstützung des Vorstandes gibt es den „Beirat“. Er setzt sich zusammen aus Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen führen können:
a) Verkehrsreferent, Pressewart usw.
Diese werden turnusgemäß von der Mitgliederversammlung in den Jahren gewählt, in denen keine regulären Vorstandswahlen stattfinden, erstmals im Jahre 1999.
b) Abteilungsleiter der Jugendgruppe, Motorradabteilung usw., diese werden turnusgemäß in der vor der Mitgliederhauptversammlung stattfinden, Abteilungsversammlung gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand, erstmals im Jahr 1999.
Die Beiräte haben Stimm- und Rederecht im Vorstand. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Notwendig werdende Nachwahlen des Vorstandes oder des Beirates sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bei Verhinderung des Beirats, kann der Stellvertreter das Stimm- und Rederecht übernehmen. Der Vorstand gemäß § 11 dieser Satzung hat die Beiräte Abteilungsleiter bei Entscheidungen, die die Mitglieder der Abteilung betreffen, zur Sitzung des Vorstandes zu laden. - Der Vorstand kann zur Wahrnehmung Funktionen bzw. zur Erledigung bestimmter Aufgaben „Beauftragte“ bestellen. Die Nominierung ist jederzeit durch einen Vorstandsbeschluss zu widerrufen oder nach zweijähriger Amtsperiode neu zu bestätigen. Die Beauftragten sind nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen zu laden haben kein Stimmrecht im Vorstand.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs und Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz- Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Syndici. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.
§12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden die die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt turnusgemäß mit den regulären Vorstandswahlen. Ein Rechnungsprüfer kann kein Amt im Vorstand oder im Beirat ausüben.
§13 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
§14 Auflösung
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereines der Stadt Zirndorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der bisherigen Ziele des 1. Automobil und Motorrad Club Zirndorf lt. §51 ff der Abgabenordnung zur Verfügung zu stellen.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Fürth/Bayern.
§16 Genehmigung der Satzung, Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 01. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Januar 1998 außer Kraft
- Automobil und Motorradclub Zirndorf e.V. i. ADAC
- Vorsitzender Franz Grassinger