§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 05.08.1952 in Zirndorf gegründete Verein führt den Namen 1. Automobil und
Motorradclub Zirndorf e.V. im ADAC.
Er hat seinen Sitz in Zirndorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Bay.
eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im BLSV/BMV
- Die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ durch das Finanzamt erfolgte erstmalig am
- Januar 1998
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
- Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§52 ff der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens.
- Der Verein fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen
durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen
ermöglicht. Er betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln
der nationalen und internationalen Motorsportorganisationen. - Der Verein führt Maßnahmen durch die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit
geeignet erscheinen. Mit Schriften, Vorträgen und Schulungen will er die Verkehrsteilnehmer fortbilden und insbesondere die Verkehrserziehung pflegen. - Der Verein führt sportliche, verkehrserzieherische und touristische Veranstaltungen durch.
- Mittel des Vereins sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder
dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. - Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff der Abgabenordnung
ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu führen. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig, hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Verein leistet Jugendarbeit nach eigener Jugendordnung.
§3 Mitgliedschaft
- Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei
§4 Aufnahme
- Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden.
- Der 1.Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder entscheiden über die
Aufnahme. - Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben
werden. Die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen mit schriftlicher Berufung an die
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§5 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die
Mitgliederversammlung festlegt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. - Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint. - Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim
Vereinsvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über
sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig
Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder und
Ehrenmitglieder sind schriftlich, zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen. - Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Schatzmeisters3
c) Bericht der Referenten und Abteilungsleiter, Sportleiter, Verkehrsreferent,
Jugendabteilungsleiter
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Feststellung der Stimmliste
f) Entlastung des Vorstandes
g) turnusmäßige Wahlen
h) Voranschlag für das Geschäftsjahr
i) Anträge
j) Verschiedenes
§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Unter dreifacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit
Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins. - Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime
Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche
verlangt. - Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden. - Über Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf
Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. - Über jede Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die
gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
§11 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Schatzmeister
d. der Sportleiter
e. der Schriftführer - Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine Ungerade sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch
verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem
weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten. - Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. - Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Alle 2 Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung seit
Gründung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals im Jahre 1998
die unter ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandmitglieder. Mitglieder des Vorstandes
können nur die Mitglieder des Vereins sein. - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Die Zusammenlegung von Vorstandämtern (1-5) ist nicht zulässig, jedoch kann ein
Mitglied des Vorstandes zugleich das Amt eines Beisitzers übernehmen. Die
Zusammenlegung von Beiratsämtern ist zulässig. - Bei Ausfall/Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen
Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein den Vorstand. - Wirtschaftliche und existenzielle Themen können vom Vorstand intern besprochen und
entschieden werden.
Zur Unterstützung des Vorstandes gibt es den „Beirat“. Er setzt sich zusammen aus Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen führen können:
a) Verkehrsreferent, Pressewart usw.
diese werden turnusgemäß von der Mitgliederversammlung in den Jahren gewählt, in denen
keine regulären Vorstandswahlen stattfinden, erstmals im Jahre 1999.
b) Abteilungsleiter der Jugendgruppe, Motorradabteilung usw.,
diese werden turnusgemäß in der vor der Mitgliederhauptversammlung stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand, erstmals im Jahr 1999.
Die Beiräte haben Stimm- und Rederecht im Vorstand. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Notwendig werdende Nachwahlen des Vorstandes oder des Beirates sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bei Verhinderung des Beirats, kann der Stellvertreter das Stimm- und Rederecht übernehmen. Der Vorstand gemäß § 11 dieser Satzung hat die Beiräte Abteilungsleiter bei Entscheidungen, die die Mitglieder der Abteilung betreffen, zur Sitzung des Vorstandes zu laden. - Der Vorstand kann zur Wahrnehmung Funktionen bzw. zur Erledigung bestimmter
Aufgaben „Beauftragte“ bestellen. Die Nominierung ist jederzeit durch einen
Vorstandsbeschluss zu widerrufen oder nach zweijähriger Amtsperiode neu zu
bestätigen. Die Beauftragten sind nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen zu laden
haben kein Stimmrecht im Vorstand. - Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs
und Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-
Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
Syndici. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins
gemachten Auslagen. - Im Schadenfall haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der
Vorstandschaft wird ausgeschlossen
§12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden die die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt turnusgemäß mit den regulären
Vorstandswahlen. Ein Rechnungsprüfer kann kein Amt im Vorstand oder im Beirat ausüben.
§13 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie
werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet
mit Zweidrittelmehrheit
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall bisherigen Zwecks ist das Vermögen des
Vereines der Stadt Zirndorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der bisherigen Ziele des 1. Automobil und Motorrad Club Zirndorf lt. §51 ff der Abgabenordnung
zur Verfügung zu stellen.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und
Pflichten ist Fürth/Bayern.
§16 Genehmigung der Satzung, Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 01. März 2024 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Januar 1998 außer Kraft.
Von Amts wegen wurde die Satzung am 29.04.26 um den §11, Absatz 12 ergänzt.
- Automobil und Motorradclub Zirndorf e.V. i. ADAC
- Vorsitzender Franz Grassinger